Sicherheit bis zum Einzug: Mit dieser Versicherung sind Sie abgesichert, falls der Rohbau durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder durch Sturm/Hagel beschädigt wird. Der Versicherungsschutz endet erst mit der kompletten Fertigstellung des Hauses, spätestens aber zwei Jahre nach Baubeginn.
Automatisch mitversichert sind alle zur Errichtung des Hauses notwendigen und auf dem Baugrundstück gelagerten Baustoffe.
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Erstinformation zu Ihrem Versicherungsvermittler
Erstinformation zum Vermittlerstatus gem. § 15 VersVermV
Waldemar Kasprov
Versicherungsmakler Waldemar Kasprov
Hubertusstr. 54
10365 Berlin
Telefon: 030-526 96 526
E-Mail: waldemarkasprov@alice-dsl.de
- nachfolgend Versicherungsmakler genannt -
"Waldemar Kasprov Versicherungsmakler Waldemar Kasprov" ist als Versicherungsmakler auf der Grundlage einer Gewerbegenehmigung gem. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung tätig. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers beinhaltet die Beratung.
Erlaubnisbehörde für die Erteilung vorgenannter Gewerbegenehmigung ist:
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Fasanenstraße 85
10623 Berlin
Der Kunde kann die Eintragung im Vermittlerregister bei der gemeinsamen Registerstelle überprüfen:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29, 10178 Berlin
Telefon: 0180-6005850 (0,20 Euro/Anruf)
Fax: +49 (0) 30-20308-1000, E-Mail: infocenter@berlin.dihk.de,
Registerabruf: www.vermittlerregister.info
Die Registrierungs-Nummer des Versicherungsmaklers lautet: noch nicht vorhanden
Bei Streitigkeiten kann sich der Kunde zur außergerichtlichen Streitbeilegung an nachfolgende Schlichtungsstellen wenden:
Schlichtungsstellen - außergerichtliche Streitbeilegung
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
www.schlichtung-finanzberatung.de
Der Versicherungsmakler erhält seine Vergütung von den Versicherungsgesellschaften in Form einer Provision/Courtage, die in der Versicherungsprämie des Kunden enthalten ist. Die Zahlung eines Honorars durch den Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Mitteilung zur Beratungsgrundlage, § 60 VVG
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Im durchgeführten Produktvergleich wurden Wohngebäudeversicherungsverträge (nachfolgend das Versicherungsprodukt genannt) von 23 Versicherern und 13 Assekuradeuren (zusammen nachfolgend Gesellschaften genannt) berücksichtigt. Generell berücksichtigt der Vermittler keine so genannten Direktversicherer und Gesellschaften, welche dem Vermittler keine Courtage zahlen oder mit diesem nicht zusammenarbeiten.
Nach der Recherche des Vergleichsprogrammherstellers, die anhand der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichten Versichererlisten* und anderer öffentlich zugänglicher Quellen durchgeführt wurde, bieten das Versicherungsprodukt 72 Versicherer auf dem deutschen Versicherungsmarkt an. Aufgrund des Umstandes, dass die BaFin keine gesonderte Versichererliste für das Versicherungsprodukt veröffentlich hat, und der eingeschränkten Recherchemöglichkeiten sind allerdings bzgl. der genannten Zahl der Versicherer Abweichungen möglich. Ferner sind auf dem deutschen Versicherungsmarkt Assekuradeure tätig, die für die Versicherer hinsichtlich des Versicherungsprodukts spezielle Deckungskonzepte entwickeln und diese unter dem Namen des Assekuradeurs am Markt anbieten. Eine Angabe der Zahl der Assekuradeure ist dem Vermittler nicht möglich, da die BaFin diesbzgl. keine Listen veröffentlicht.
Die Empfehlung des Vermittlers beruht demnach auf einer eingeschränkten Versicherer- und Vertragsauswahl und damit auf einer eingeschränkten Beratungsgrundlage des Vermittlers.
Dem Vermittler ist nicht bekannt, welchen Marktanteil die berücksichtigten Gesellschaften und Versicherungsverträge im Verhältnis zum gesamten deutschen Versicherungsmarkt halten. Der Vermittler hat keinen Zugang zu etwaigen Statistiken, aus denen er auch nur schätzungsweise Informationen zum Marktanteil der berücksichtigten Gesellschaften und Versicherungsverträge ableiten könnte. Es ist somit möglich, dass die von dem Vermittler berücksichtigten Gesellschaften und Versicherungsverträge nur einen geringen Marktanteil der in Deutschland angebotenen Versicherungen abdecken.
Der Produktvergleich beruht nicht auf einer eigenen Marktuntersuchung des Vermittlers, sondern auf den Informationen einer marktüblichen Vergleichssoftware für Versicherungsvermittler.
Gesellschaften, welche bei dem Produktvergleich berücksichtigt wurden, werden nachfolgend unter "Teilnehmende Gesellschaften" aufgelistet.
* Quelle: https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/sucheForm.do
Teilnehmende Gesellschaften:
Versicherer/ Versicherungsgesellschaften:Was ist bei der Gebäudeversicherung alles versichert?
VERSICHERT SIND: Das Gebäude, Garagen und andere Nebengebäude (z.B. Schuppen) auf dem Grundstück, die im Versicherungsschein genau zu bezeichnen sind. Teile, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie Einbauschränke, Küchen und Heizungen, soweit sie nicht von einem Mieter eingebaut worden sind. HINWEIS: Von Mietern eingebrachte Sachen versichert dieser im Rahmen eine Hausratversicherung. Zubehör, daß zu Wohnzwecken oder zur Instandhaltung des versicherten Gebäudes dient. z.B. Brennvorräte und Werkzeug, Alarmanlagen und Markisen, Antennen und Blumenkästen. Kosten für Abbruch-/Aufräum-, Bewegungs- und Schutzarbeiten, wenn Gegenstände (Möbel, Böden abgedeckt werden müssen.) HINWEIS: Unterschätzen Sie diese Position nicht! Es sind häufig Bauschutt oder Rückstände nach einem Brand als teurer Sondermüll zu entsorgen. Inder Regel ist dies mit 5% der Versicherungssumme mitversichert. Besser sind jedoch 10%. Mietausfälle. In Standardverträgen bis zu 1 Jahr zahlt der Versicherer bei vermieteten Häusern und Wohnungen die entgangene Miete wenn diese nicht benutzbar sind. Bei selbstgenutzten Objekten wird der ortsübliche Mietwert angerechnet.
Was ist in der Gebäudeversicherung nicht versichert?
NICHT VERSICHERT SIND: Alle vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Schäden. Als grob fahrlässig gilt, wer z.B. im Winter sein Haus nicht beheizt und dadurch die Rohre einfrieren, oder wenn Sie verreisen und den Zulaufhahn der Waschmaschine nicht sperren. IM BEREICH FEUER: Sachen, die ihrem Zweck nach bewußt Wärme oder Feuer ausgesetzt werden, wie Kaminbrand. IM BEREICH LEITUNGSWASSER: Schäden durch Grundwasser, Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau aus der Kanalisation und Hausschwamm. Schäden, die VOR Fertigstellung des Gebäudes entstehen. Schäden während eines Umbaus, aufgrund dessen das Gebäude unbenutzbar ist Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch. HINWEIS: Diese sind aber durch Zusatz im Bereich ELEMENTARSCHÄDEN versicherbar. Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes und unter dem Haus verlaufende Rohre. HINWEIS: Rohre dieser Art sind (vereinzelt) durch Mehrbeitrag versicherbar. IM BEREICH STURM/HAGEL: Schäden durch Stürme UNTER Windstärke 8 Schäden VOR Fertigstellung des Gebäudes Schäden während eines Umbaus, aufgrund dessen das Gebäude unbenutzbar ist. Schäden durch Lawinen und Sturmflut. HINWEIS: Lawinen sind als Zusatz gegen Mehrbeitrag im Bereich der ELEMENTARSCHÄDEN versicherbar. Schäden durch Hagel, Schnee,Schmutz oder Regen, der durch unverschlossene oder undichte Fenster eintritt. Schäden am (nicht mit dem Haus verbundenen) Mobiliar. Hierfür tritt die Hausratversicherung ein.
Welche Schäden deckt die Gebäudeversicherung ab?
Sie können selbst wählen, welche Risiken Sie abgesichert wissen möchten. Folgende drei Hauptrisiken sind ratsam: FEUER: Dieses Risiko ist für alle Hausbesitzer wegen des Totalschaden-Risikos ein MUß! Sie bekommen Schäden durch Brand Blitzschlag Explosion Folgeschäden (mittelbare Schäden) nach Brand, Blitz und Explosion. Das ist wichtig, denn es passiert immer wieder, daß es bei einem Unwetter zu einem Kurzschluß kommt, wodurch im Haus ein Feuer ausbricht. HINWEIS: Alle, die ein Haus oder eine Wohnung neu bauen, sollten eine Feuerrohbauversicherung abschließen. Leitungswassser- und Sturmrisiken sind nach Fertigstellung / Bezug des Hauses gedeckt. Der Einschluß des Rohbaus gilt meist für 24 Monate. Dauert der Bau länger,so müssen Sie es dem Versicherer anzeigen. LEITUNGSWASSER: Dieser Schutz ist in jenen Gegenden empfehlenswert, in denen Frost oder sehr kalkhaltiges Wasser die Versorgungsleitungen, Heizung und sanitäre Anlagen angreifen. Insbesondere versichert sind: Schäden, unmittelbar verursacht durch undichte Rohre, Schläuche und sanitäre Anlagen Schäden, die beim Hantieren mit Schläuchen und Installationen durch den Versicherungsnehmer entstehen. AUSNAHMEN: Der Versicherer kann Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.. STURM/HAGEL: Hiervon profitieren vor allem Eigentümer von Immobilien in Gegenden, die häufiger von Stürmen ab Windstärke 8 oder Unwettern mit Hagel heimgesucht werden. Es werden hierbei folgende Schäden reguliert: Direkte Sturmschäden am Gebäude, z.B. abgedeckte Dächer, geknickte Antennen oder zerstörte Regenrinnen. Ein Baum fällt bei einem Sturm auf das Dach und es regnet als Folge ins Haus. (Nicht versichert hingegen sind Schäden durch Regen, die dadurch entstehen, daß versehentlich ein Fenster offen gelassen wird) Hagelschäden
Versicherungswechsel/ Kündigung
Wann kann ich meine Gebäudeversicherung kündigen? ORDENTLICHE KÜNDIGUNG: Ohne Begründung kann die Kündigung 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Meist der ursprünglich Beginn der Versicherung (Sehen Sie in den Vertrag oder wann wird abgebucht?) Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. SCHADENSFALLKÜNDIGUNG: Gekündigt werden kann innerhalb eines Monats, nachdem über die Entschädigung (Bezahlung oder Ablehnung) entschieden wurde. Allerdings muß ein ersatzplichtiger Schaden vorgelegen haben. Kündigen Sie nach einem Schaden nicht mit sofortiger Wirkung sondern zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer in jedem Fall die Prämie zusteht. VERTRAGSLANGLÄUFER: Alle Verträge, die ab dem 25.6.1994 für mehr als 5 Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. HINWEIS: Keine Kündigung nach einer Prämienerhöhung, da es sich um eine gleitende Neuwertversicherung handelt.
Für wen kommt welche Gebäudeversicherung in Frage?
Eine Gebäudeversicherung sollte jeder Hauseigentümer haben. Nach einem Brand, aber auch durch Leitungswasser (Rohrbruch) Sturm oder Hagel kann der Schaden so hoch sein, daß der der Eigentümer diesen schwer aus der eigenen Tasche bezahlen kann und vor dem finanziellen Ruin steht. Die Banken wollen ohnehin für eine Immobilienfinanzierung einen Nachweis über zumindest eine FEUERVERSICHERUNG haben. Da es sich bei der Gebäudeversicherung um eine "verbundene" Versicherung handelt, also die Prämien für jede Gefahr (Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) einzeln kalkuliert werden, können Sie i. d. R. jedes Risiko auch einzeln versichern. Meist empfehlen wir aber, alles zusammen zu machen. Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über, kann von diesem aber innerhalb von 4 Wochen gekündigt und neu abgeschlossen werden. Je nach Bedarf. TIP: Sie sollten als KÄUFER eine bestehende Police nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Jahresende kündigen. GRUND: Der Jahresbeitrag steht sowieso der Versicherung zu, auch wenn Sie unterjährig kündigen
Welche Versicherungssumme ist bei der Gebäudeversicherung notwendig? (Gleitende Neuwertversicherung)
Um zu gewährleisten, daß im Schadensfall bei einer Gebäudebeschädigung die Reparaturen in voller Höhe ersetzt werden, bei einem Totalschaden das Gebäude ohne Abzüge wieder im ursprünglichen Zustand wiederaufgebaut werden kann, ist Voraussetzung, daß die Versicherungssumme dem aktuellen Wert des Hauses entspricht. GLEITENDE NEUWERTVERSICHERUNG: Zentrales Ziel dieser Versicherung ist es, daß Immobilienbesitzer bei einem Totalschaden auch Jahre nach dem Versicherungsabschluß immer den Betrag ersetzt bekommen, der nötig ist, um das Haus wieder komplett neu aufzubauen, Hierzu ist es sinnvoll, bei Abschluß der Versicherung die Herstellungskosten des Hauses genau zu ermitteln. Als beste Methode bietet sich die Berechnung nach Wohnfläche oder umbauten Raum und Ausstattungsmerkmalen an: Auf dem Wertermittlungsbogen (in der Eingabemaske Wohngebäudeversicherung) werden vor Abschluß zur Wertermittlung genaue Angaben erfragt: Bauart des Hauses (Massiv- oder Fertigbauweise, Ziegel- oder Strohdach, Ein- oder Mehrfamilienhaus... Größe des Hauses (Quadratmeter Wohnfläche oder Kubikmeter umbauter Raum) Ausstattung des Hauses ( Hochwertige sanitäre Einrichtung oder Fußbodenheizung) Auf Basis dieser Informationen werden die Herstellungskosten automatisch ermittelt. Es eignet sich aber auch der sog. 1914 er Wert, d.h. es wird anhand des Wertes aus diesem Jahre auf den heutigen Neuwert oder Wert hochgerechnet. Wenn Ihnen dieser bekannt sein sollte, tragen Sie ihn bitte in die Vergleichsmaske ein. HINWEIS: Werden nach der erstmaligen Summenermittlung Neu-, Um- und Anbauten durchgeführt, müssen diese der Gesellschaft gemeldet werden, damit die Versicherungssumme entsprechend angepasst wird.
Wieso ist die Vers.summe in einem mir vorliegenden Angebot eines Konkurrenzvermittlers niedriger?
Hier sollten Sie einmal prüfen, wie die Vers.summe ermittelt wurde und ob die Angebote wirklich vergleichbar sind. Wir bieten Ihnen „Unterversicherungsverzicht“, wenn Sie alle Fragen im Antrag richtig und vollständig beantwortet haben und der Wertermittlungsboger ausgefüllt ist. Das tun andere auch, aber gefragt wird nicht nach der Wohnfläche, sondern beispielsweise nach dem ortsüblichen Neubauwert, den Sie - Hand aufs Herz - gar nicht kennen können. Liegen Sie falsch, tragen Sie dafür die Verantwortung, was im Fall der Fälle zum Verlust des Unterversicherungsverzichtes - mit fatalen finanziellen Folgen - führen kann.
Was ist zu tun im Schadensfall?
Im Schadensfall sollten unverzüglich folgende Maßnahmen direkt ergriffen werden: den Schadensort so gut wie möglich absichern (ohne die eigene Gesundheit zu gefährden) den Versicherer so schnell wie möglich informieren bei einem Brand immer die Feuerwehr benachrichtigen Bei Leitungswasserschäden immer den Haupthahn schließen zugefrorene Rohe immer vom Fachmann auftauen lassen alle Schäden dokumentieren, am besten fotografisch.
Was muss ich beachten, daß der Versicherungsschutz nicht verloren geht?
Versicherungsbedingungen einhalten! Es sind (wie auch bei anderen Sachversicherungen) bestimmte Verhaltensregeln zu beachten, damit der Versicherungsschutz bei der Gebäudeversicherung nicht verlorengeht: Die Immobilie muß in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. An- oder Umbauten sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen Sonstige Erhöhungen des Risikos, z.B. wenn ein Gewerbebetrieb in das Haus einzieht, sind ebenfalls anzugeben Alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen müssen beachtet werden Bei leerstehendem oder vorübergehend nicht genutzten Gebäuden müssen alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden. Wer sich längere Zeit nicht Zuhause aufhält, muß dafür sorgen, daß das Gebäude kontrolliert und beheizt wird.
Was zahlt die Gebäudeversicherung im Schadensfall?
Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/ Hagelversicherung zahlen im Schadensfall: die notwendigen Reparaturkosten am beschädigten Gebäude den aktuellen Neubauwert eines zerstörten Gebäudes. Den Neubauwert erhalten Sie allerdings nur, wenn eine "gleitende Neuwertversicherung" abgeschlossen wurde, bei der Versicherungsleistungen und Prämien sich automatisch entsprechend der Kostenentwicklung in der Bauindustrie entwickeln (in der Regel steigende Tendenz)
Wonach richtet sich die Höhe des Beitrages?
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach folgenden Einflußgrößen: Bauweise (z.B. ist ein Lehm- Fachwerkhaus teurer als ein Steinhaus, weil das Brandrisiko höher ist) und Nutzungsart (gewerbliche Nutzung ist gegenüber Nutzung zu reinen Wohnzwecken meist teurer) des versicherten Gebäudes Versicherten Gefahren (Feuer- Leitungswasser, Sturm/Hagel als Einzelpolice oder in Kombination plus evtl. Zusätze) Versicherungssumme (gleitender Neuwert, fester Neuwert, Zeitwert) Geografische Lage des versicherten Objektes, in Bezug auf die Risiken Leitungswasser und Sturm (teilweise auch bzgl. Elementarrisiken wie Erdbeben). Es existieren unterschiedliche Tarifzonen.
Welche zusätzlichen Einschlüsse sind bei der Gebäudeversicherung sinnvoll?
ZUSÄTZLICHE EINSCHLÜSSE: -ELEMENTARRISIKEN, wie Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Überschwemmung. Schneedruck, Lawinen Bedenkenswert ist dieser Einschluß wirklich nur für Hauseigentümer in den Regionen, die für solche Schäden denkbar sind. Meist wird diese Deckung mit eine Selbstbeteiligung je Schadensfall von 10% angeboten. Voraussetzung dafür, daß diese Versicherung überhaupt erhältlich ist, sind i. d. R. ZEHN schadensfreie Jahre! -ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN: das sind Induktionsschäden, die durch Blitzschlag verursacht werden. Der Einschluß ist fast immer sinnvoll, wenn Sie teure (fest eingebaute) Elektronik im Haus haben. (Heizungssystem, sanitäre Anlagen). Normale Elektrogeräte wie Fernsehapparat, Stereoanlage, Waschmaschine usw. sind in der Regel Bestandteil der Hausratversicherung. -BEWEGUNGS- UND SCHUTZARBEITEN: Das sind Kosten, die entstehen, wenn Gegenstände beiseite geräumt werden müssen, um den Brandherd bei Löscharbeiten zu erreichen. -AUFRÄUMUNGS- UND ABBRUCHKOSTEN: Diese Kosten entstehen nach einem Schaden, und beinhalten auch Dekontaminierung des Schutts. Die beiden letztgenannten Positionen sind nicht zu unterschätzen. Häufig sind Bauschutt oder Rückstände nach einem Brand als teurer Sondermüll zu entsorgen. In der Regel sind diese Kosten mit 5% der Versicherungssumme versichert. Eine Erhöhung auf 10% ist aber ratsam.
Warum ist die Versicherung so günstig, wo sind die Nachteile?
Es wird keineswegs an Leistung gespart, im Gegenteil. Die Versicherung ist deshalb so preiswert, weil wir als freier Vermittler die Möglichkeit und auch die Marktübersicht haben und diese in unseren Vergleichsrechnern darstellen. Unsere Empfehlungen zu den Gesellschaften helfen Ihnen gute Tarife zu finden.
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages für Schäden durch Fahrzeuganprall an versicherten Sachen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen- oder Kraftfahrzeuges.
Erweitert mitversichert sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer Kontamination durch einen Feuerschaden aufwenden muß, mitversichert. a.) Erdreich von eigenen Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen, b.) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen gem. Ziffer 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnung a.) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurde; b.) die Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist; c.) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, so werden Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 6. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Paragraph 2 Nr. 1 a) und b) VGB 88.
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Beseitigung von Schäden an Teilen des versicherten Gebäudes (z.B. Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden), soweit diese der allgemeinen Nutzung dienen und die Schäden bei einem Einbruch entstanden sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für die Beseitigung von mut- oder böswillig aufgebrachten Malereien (Graffiti) mit handelsüblicher Farbe an den Außenfassaden der versicherten Gebäude durch Dritte. Zur Außenfassade zählen fertiggestellte Mauerwerke, Verkleidungen, Verputz und Anstrich sowie Rahmen von Fenstern und Türen. Versichert sind die Kosten für die Reinigung der Außenfassade von der Verschmutzung bis zu einer Höhe von 3,5 Meter über dem Erdboden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Krieg; Innere Unruhen; Verschmutzungen oder Beschädigungen, die vor Vertragsbeginn bereits vorhanden waren; vorsätzliche Verschmutzungen durch den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten; Verschmutzungen oder Beschädigungen durch andere Materialien als handelsübliche Farbe; Kosten für die Erneuerung oder Anpassung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen oder Verkleidungen der Außenfassade; Wertminderungen; Bearbeitungsschäden durch Reinigungsvorgang sowie Beseitigung von Schäden auf Weichholz und mineralischem Dämmputz.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung bzw. die Wohnungen des versicherten Gebäude unbewohnbar wurden und den Bewohnern auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
Zusätzlich sind versicherte Schäden durch Innere Unruhen mitversichert. Ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch geht vor.
Mietausfall für vermietete Räume
Es beträgt der Haftungszeitraum für Mietausfall bzw. Mietwertersatz von Wohnraum 24 Monate. Mitversichert gilt der Mietausfall bzw. Mietwertersatz von gewerblich genutzten Räumen bei bestimmten Gewerbe.
Rückreisekosten aus dem Urlaub
Gilt nur für Gebäudeeigentümer, die in dem versicherten Risiko wohnen. 1. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer (Gebäudeeigentümer) aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist. 2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlaßte Abwesenheit des Haus- oder Wohnungseigentümers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 8 Wochen. 3. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. 4. Ist aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 1 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maßnahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet und etwaigen Kosten ersetzt. Ebenfalls kann die Organisation der Rückreise, soweit es die Gegebenheiten zulassen, übernommen werden. 5. Der Versicherungsnehmer (Hauseigentümer) ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
Als Schäden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf den durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwellen beruhen.
Absturz unbemannter Flugkörper
Es leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung.
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt.
Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück soweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Ableitungsrohre außerhalb Versicherungsgrundstück
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück soweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Es sind Schäden an Armaturen auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung eingeschlossen, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt. Armaturen sind: Ventile, Wasseruhren, Wasserhähne, Filteranlagen jedoch nicht Sanitäre Anlagen wie Waschbecken, Badewannen, Toiletten usw., Heizungskörper.
Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Wasserbetten und / oder Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Mitversichert sind Schäden an und durch Fußbodenheizungsanlagen.
Klima-/Wärmepumpen und Solaranlagen durch Rohrburch
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind. 2.) Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert a) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen. b) Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen. 3.) Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Regenabflussrohre innerhalb des Gebäudes
In Erweiterung der VGB 88 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenabflussrohren (Fallrohren), die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, ausgetreten ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Regenrinnen und am Gebäude verlaufende Regenabflussrohre.
Wasserverlust infolge Rohrbruch
Mitversichert gilt ein Flüssigkeitsverlust anläßlich eines ersatzpflichtigen Schadens.
Mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume
Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Ersetzt werden auch die Kosten für das Entfernen durch Sturm abgerissener Äste, die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht selbst durch den Versicherungsnehmer entfernt werden können. Bereits abgestorbene Bäume und Äste fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Feuer-Rohbauversicherung prämienfrei 12 Monate
Die Gebäudeneubauten und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, jedoch längstens für 1 Jahr, gegen Feuerschäden beitragsfrei mitversichert. Die Haftung des Versicherers aus der Leitungswasserund/ oder Sturm-/Hagel-versicherung beginnt erst, wenn die Gebäude bezugsfertig sind. Die Bezugsfertigkeit ist dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Bauartklassen-Einteilung (BKL) - (Fertighäuser siehe unten) | |
Außenwände | Dachung |
BAK I - Massiv-Mauerwerk, Beton | Hart, z.B.
Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Metall, gesandete Dachpappe |
BAK II - Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- und Glasfüllung; Stahl- oder Stahlbetonkon-struktion mit Wandplatten-verkleidung aus nicht brennbarem Material (z.B. Profilblech, Asbestzement; kein Kunststoff) | siehe 1 |
BAK III - Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruk-tion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbeton-konstruktion mit Wandplat-tenverkleidung aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten | siehe 1 |
BAK IV - wie Klasse I oder II | Weich z.B. vollständig oder teilweise Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh u.ä. |
Fertighausgruppen (FGH) | |
Außenwände | Dachung |
FHG I - In allen Teilen - einschl. der tragenden Konstruktion - aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv) | hart, z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Metall, gesandete Dachpappe |
FHG II -
Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz,
Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit
feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht brennbaren Baustoffen
verkleidet (z.B. Putz, Klinkersteine, Gips-platten, Asbestzement, Profilblech, kein Kunststoff |
siehe 1 |
FHG III - Wie FHG II, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verkleidung | siehe 1 |